die geltenden Gewährschaftsbestimmungen der bayerischen Rinderzuchtverbände...

 

Markt- und Gewährschaftsbestimmungen
Die Landesverbandssitzung verabschiedete am 12.03.01 und 2003 die überarbeiteten Markt- und Gewährschaftsbestimmungen. Diese können vom Zuchtverband angefordert werden, sie liegen im Marktbüro aus und sind hier einzusehen. Die aktuellen Bestimmungen wurden übersichtlicher gestaltet und den heutigen Vermarktungsbedingungen angepasst.

Wichtige Änderungen sind unter anderem:
- Bullen werden schon mit 11 Monaten zur Körung zugelassen;
- seuchenrechtliche Bestimmungen hinsichtlich Abgabe und Kauf von Tieren erhalten größere Bedeutung;
- das Entfernen der Hörner in der Gewährschaftszeit ist ohne Belang für eventuelle Kaufwandlungen.
Der Ausschuß des RZV bestätigte die neuen Bestimmungen anlässlich der Sitzung am 22.03.01 und zuletzt am 6.3.08.

Außerdem können Sie hier auch die neue Zuchtbuchordnung/Ausführungsbestimmungen z. ZBO/Zuchtbucheinteilung/Zuchtziele/Zuchtprogramm einsehen.

1. Gewährschaft
Wir weisen besonders auf Punkt 4.4. der Gewährschaftsbestimmung hin, dass für die bei der Versteigerung öffentlich bekannt gegebenen Mängel keine Haftung besteht. Beim Verkäufer werden 0,50 € für Tiertransport-Versicherung bei den Kälbern abgezogen.

 
Ansprechpartner:
 
daubinger  
Herr Dieter Daubinger
0921/591-1830
Handy: 0172-8667232
 
 

2. Zusatzgarantien Oberfranken
1. Leistungsgarantie bei Kalbinnen für 18 Liter Milch-neu seit 6.3.08
2. Voraussetzung für die Garantie

Einreihung in Wertklasse I und II Trächtigkeit mindestens 230 Tage

  • Leistungsfeststellung im Käuferstall 4 bis 8 Wochen nach dem Abkalben durch eine neutrale Person. Wird die Leistungsgarantie aufgrund besonderer Umstände nach dieser Zeit (2. Probemelken) erreicht, gilt die Garantie ebenfalls als erfüllt.
  • Leistungsminderung darf nicht durch Krankheit, Schwergeburt mit erheblichen körperlichen Schäden usw. verursacht sein.
  • Die Kalbin muß 5 Tage nach der Versteigerung im Stall des Endabnehmers sein.
  • Die Garantie wird nur für in Bayern verbleibende Kalbinnen übernommen.

3. Wird die Garantie unter den aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden 10% der Steigerungssumme an den Käufer zurückerstattet. Die Erstattungskosten dürfen jedoch den Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) nicht unter 1050 € senken.

2. Leistungsgarantie für Jungkühe
Der Verkäufer einer Jungkuh garantiert für mindestens 80 % der zur Versteigerung angegebenen Milchmenge, sofern der Käuferbetrieb der Milchleistungsprüfung (MLP) angeschlossen ist und ein Herdendurchschnitt von 6.000 kg Milch erreicht wird.
Die Garantie endet 6 Wochen nach Ankauf. Bitte wenden Sie sich bei Problemen an Herrn Daubinger vom Rinderzuchtverband unter Telefon 0921 / 591-201.

3. Abstammung
Bei jedem männlichen Zuchtkalb mit Aufzuchtprämie wird vom Aufzüchter die Abstammungssicherung sofort nach dem Kauf veranlaßt, bei Kälbern aus ET vom Züchter vor einem Verkauf veranlaßt. Spätere Reklamationen sind damit ausgeschlossen.
3. Markt- und Gewährschaftsbestimmungen(1.4.01 und 2003)

 

1. Zulassung

1.1. Zu den Zuchtviehmärkten werden zugelassen:
1.1.1 Bullen im Alter ab 11 Monaten, deren Eltern im Herdbuch registriert sind.
1.1.2 Kühe, Kalbinnen, Jungrinder und Kälber, die sich im Eigentum von Mitgliedsbetrieben befinden. Für sämtliche Tiere ist unmittelbare Herkunft aus staatlich anerkannten Tbc- und brucellosefreiem sowie leukose-unverdächtigem und BHV1-freiem Bestand erforderlich.
1.2 Die Anmeldung muss unter Angabe der Ohrmarke nach VVVO, des Geburtstages, der Elterntiere und gegebenenfalls des Deck-oder Kalbetages unter Beachtung der Meldefristen vor der Versteigerung beim Zuchtverband erfolgen. Der Anmeldeschluss für Kälber wird verbandsintern festgelegt. Die vom Verband festgesetzten Meldeschlusstermine sind einzuhalten. Für als „trächtig" oder „gedeckt" gemeldete Tiere sind sämtliche Deck- oder Besamungsscheine (von Erst- und Nachbedeckungen oder –besamungen) bei der Anmeldung mit vorzulegen, sofern die Besamungsdaten nicht über andere Datenträger nachgewiesen werden.
1.3 Der Marktbeschicker erkennt die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen mit der Anmeldung, der Käufer mit dem erfolgten Bieten an.
1.4 Die veterinärhygienischen Vorschriften sind einzuhalten.
1.5 Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere, insbesondere mit Räude, Flechten oder anderen ansteckenden Hauterkrankungen behaftete Tiere werden zurückgewiesen, ebenso Tiere mit groben Euterfehlern.
1.6 Sämtliche laktierende Tiere werden beim Auftrieb auf Eutergesundheit untersucht.
1.7 Die rechtzeitige Vorführung der Tiere zur Körung bzw. Bewertung und Versteigerung ist Sache des Marktbeschickers. Zuchtbullen müssen gemäß VSG 4.1 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften spätestens ab einem Alter von 11 Monaten mit einem Nasenring und einer Führstange vorgestellt werden.
1.8 Für sämtliche im Katalog aufgeführte Tiere sind vom Marktbeschicker und Käufer die jeweils vom Verbandsausschuss festgesetzten Beiträge und Gebühren, sowie evtl. anfallende Kosten für notwendige Untersuchungen und Impfstoffe, staatliche und sonstige durchlaufende Gebühren zu entrichten.
1.9 Der Zuchtverband übernimmt keine Gewähr für Irrtümer bei den Angaben im Katalog. Maßgebend ist allein die vom Zuchtverband ausgestellte Zuchtbescheinigung.
1.10 Sämtliche Fahrzeuge und Gerätschaften, die zum An- und Abtransport der Tiere dienen, müssen sorgfältig gereinigt und desinfiziert sein.
 
2. Körung und Bewertung
Körung der Bullenstrong
2.1 Alle aufgetriebenen Bullen unterliegen gemäß Zuchtbuchordnung der Körung durch die vom Zuchtverband eingesetzte Körkommission.
2.2 Im Rahmen der Körung werden die Noten für die Merkmale Bemuskelung,Rahmen und Fundament vergeben, die tägliche Zunahmen und der Index festgestellt.
2.3 Bullen, deren Rahmen und Fundament mit Note 4 oder besser bewertet wurde (gekörte Bullen), werden durch die Körkommission in Wertklassen eingestuft.
2.4 Bullen, deren Fundament schlechter als mit Note 4 bewertet wurde (nicht gekörte Bullen), werden nicht zur Versteigerung zugelassen.
2.5 Das Ergebnis der Körung ist öffentlich bekannt zu geben.
Bewertung der weiblichen Tiere
2.6. Die weiblichen Tiere können durch eine vom Zuchtverband bestimmte Bewertungskommission in Wertklassen gereiht werden.
 
3. Verkauf
3.1
Rechtsstellung des Zuchtverbandes (=ZV)
3.1.1 Kommissionsvertrag
Der ZV ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Marktbeschicker (=Kommittent) und dem ZV (=Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Marktbeschickers zum Kauf durch Versteigerung an und schließt mit dem Zuschlag den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Marktbeschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen. Insbesondere kann er dem Kommmissonär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Marktbeschicker das Tier nicht zu dem angebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vgl. 3.2.4). Erklärungen des Marktbeschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben.Der Kommissionär haftet nur für ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl durch die Abnehmer (Käufer). Die Haftung ist auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt.Für Tiere, die beim Kommissionär aufgestallt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers.Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
3.1.2 Abrechnung
Der Kommissionär ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung die Abrechnung gegenüber dem Abnehmer und dem Marktbeschicker vorzunehmen.
3.1.3 Entgelt
Der ZV als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Diese Gebühren und Auslagen sind von Abnehmer und Marktbeschicker gemäß der Beitragsordnung des Zuchtverbandes zu tragen.
3.2. Durchführung der Versteigerung
3.2.1 Der Zuchtverband stellt seine Einrichtung für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.
3.2.2 Das Mitbieten durch den Marktbeschicker oder seinen Beauftragten ist verboten.
3.2.3 Geboten wird in der Regel durch Winkerscheiben. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.
3.2.4 Will der Marktbeschicker bzw. sein Beauftragter das Tier nicht abgeben, so hat er dies laut und deutlich bekannt zu geben, solange sich das Tier noch im Ring befindet. Hat das Tier den Ring verlassen, ohne dass der Marktbeschicker bzw. sein Beauftragter Widerspruch gegen den Zuschlag erhoben hat, so ist dieser endgültig erteilt. Bei Abwesenheit hat der Marktbeschicker dem von ihm mit der Vorführung Beauftragten entsprechende Weisung zu geben.
3.2.5 Ist dem Versteigerer entgangen, dass mit dem zugeschlagenen Gebot noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlages entscheidet die Marktleitung.
3.2.6 Der Zuchtverband behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden
3.2.7 Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung nur über den ZV als Kommissionär frei verkauft werden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.
3.2.8 Werden Tiere bei der Versteigerung nicht abgegeben und nachher in den Stallungen des Marktes verkauft, so ist dies vom Marktbeschicker sofort im Marktbüro zu melden und der Abnehmer zu veranlassen, dort die Abrechnung vorzunehmen.
3.2.9 Werden auf dem Markt nicht abgegebene bzw. zum Markt gemeldete Tiere im Heimatstall verkauft, so ist dies dem Zuchtverband zu melden und über diesen als Kommissionär abzurechnen
3.3 Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt
3.3.1 Der Steigerungspreis (Meistgebot) erhöht sich um die anteiligen Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3.). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettokaufpreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3.3.2 Außerdem hat der Abnehmer (Käufer) die dem ZV entstandenen Kosten für Stall, Versicherung usw. anteilig zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3.3 Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers. Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3.3.4 Der Verkauf erfolgt in der Regel gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren. Sämtliche Zahlungen sind im Marktbüro zu leisten.
3.3.4.1 Der Abnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zuchtverband (Kommissionär) den Kaufpreis einschließlich aller Gebühren zu Lasten des Kontos des Abnehmers mittels Lastschrift einzieht. Der Abnehmer wird seine Bank beauftragen, die vom Zuchtverband (Kommissionär) bei ihr eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.
3.3.4.2 Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Marktbeschickers (Kommittent) und des Zuchtverbandes (Kommissionär) zulässig.
3.3.4.3 Der Marktbeschicker behält sich das Eigentum an dem Tier bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Nach Ablauf von 30 Tagen kann der ZV bei verspäteter Einlösung den banküblichen Zins verrechnen.
3.3.4.4 Der Abnehmer ist zum Weiterverkauf und zur Übereignung des Tieres berechtigt. Er tritt im Voraus diese Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Kommissionär ab. Zu anderen Verfügungen über das Tier ist der Abnehmer nicht berechtigt.
3.3.4.5 Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsbefugnis des ZV (Kommissionär) bleibt von der Einzugsermächtigung des Abnehmers unberührt. Der ZV (Kommissionär) wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des ZV (Kommissionär) hat der Abnehmer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
3.3.4.6 Der Eigentumsvorbehalt gemäß dieser Bestimmung bleibt auch stehen, wenn einzelne Forderungen des Abnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
3.4 Abrechnung mit dem Marktbeschicker (Kommittent)
Ausgangsbasis für die Abrechnung ist der Steigerungspreis abzüglich der anteiligen Kommissonsgebühren (vgl. 3.1.3.). Der sich ergebende Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Mit diesem Gesamtbetrag werden verrechnet:
- die dem ZV für den Marktbeschicker (Kommittent) entstandenen Kosten für Stall,Versicherung usw.,
- Standgelder
- satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge
Der Marktbeschicker oder sein Beauftragter hat das Tier nach erfolgtem Zuschlag an den Abnehmer zu übergeben. Für eventuelle Differenzen, die durch Verwechslung der Tiere beim Abtrieb entstehen, übernimmt der Verband keine Haftung. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Tiere am Versteigerungstag abgefahren werden.
3.5 Wandelung
Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandelungen (§462 BGB), sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3) sowie die von den Vertragsparteien (Abnehmer, Marktbeschicker) entrichteten Gebühren (vgl. 3.3.2; 3.4a) nicht rückerstattet. Evtl. dem ZV durch die Wandelung entstehende Kosten trägt der Marktbeschicker (Kommittent). Körperliche Wandelungen können in der Regel nur unter Beachtung des Seuchenstatus geschehen. 4. Gewährschaftsbestimmungen
4.1
Für Mängel eines Tieres haftet nur der Marktbeschicker, nicht der Zuchtverband. Der Marktbeschicker haftet nicht, wenn der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Abnehmer entstanden sind.
4.2 Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in 3.3 gemachten Einschränkungen das Eigentum auf den Abnehmer über.
4.3 Der Marktbeschicker haftet für die nachfolgend(4.4ff) aufgeführten Mängel . Er haftet ferner bei allen verkauften Tieren für alle Mängel, die nachweisbar bei der Übernahme des Tieres vorhanden gewesen sind und die Eignung des Tieres zur Zucht aufheben oder erheblich mindern sowie für das Freisein von tuberkulöser Erkrankung mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen.Weitere Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4.4. Für Mängel, die bei einer Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werden, haftet der Marktbeschicker nicht.
4.5. Der Marktbeschicker haftet außerdem, dass das Tier beim Übergang der Gefahr mit keinem verborgenen Mangel behaftet ist, der die Zuchttauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt, mit einer Gewährfrist von 10 Tagen. Den Nachweis, dass der Mangel die Zuchttauglichkeit erheblich beeinträchtigt und bei der Übergabe nicht ohne weiteres erkennbar war, hat der Abnehmer zu führen. Diese Gewährfrist wird für Mängel, die mit Sicherheit des Ausschusses bereits beim Übergang der Gefähr vorhanden waren, verlängert auf 6 Wochen
- als Folge von Schwergeburten,
- den Beginn der gebietsüblichen Weidezeit für Tiere, die während der Winterstallhaltungszeit als „weidegewohnt" verkauft werden und sich als Sauger oder als nicht weidegewohnt erweisen. Die Verlängerung der Gewährsfrist gilt nicht für Sauger, die beim Abnehmer im Laufstall gehalten werden,
- 14 Tage für Koppen oder Lällen, wenn es erheblich ist und durch 2 betriebsfremde Zeugen einwandfrei nachgewiesen wird. Tiere mit Koppringen oder Tiere, denen ein Koppring entfernt wurde, gelten als Kopper.
- den Zeitpunkt der Bedeckung bzw. Besamung bei weiblichen Zuchtkälbern ohne ausgebildete Gebärmutter. Der Schadensausgleich beträgt den Differenzbetrag zwischen weiblichen Zucht- und Nutzkälbern zum Zeitpunkt des Ankaufes.
4.6 Der Marktbeschicker haftet weiterhin, dass sein Tier frei von Rindertuberkulose (ausgenommen Hühner-Tbc) ist (Intrakutanprobe), also bei einer innerhalb von 12 Tagen nach Übergabe durch den für den Standort des Tieres zuständigen Amtstierarzt oder im Verhinderungsfall durch einen vom für den Standort zuständigen Zuchtverband zu benennenden Tierarzt abgeschlossenen Tuberkulinprobe negativ reagiert. Der Anzeige ist ein Zeugnis des zuständigen Amtstierarztes bzw. des vom Zuchtverband bestellten Tierarztes beizufügen, das sich insbesondere über den Zeitpunkt der Impfung und deren Ergebnis (Hautstärke vor und nach der Impfung. Schmerzhaftigkeit, Art und Menge des Tuberkulins) auszusprechen hat. Bei einer fraglichen Reaktion gilt das Tier bis zur Abklärung durch den Simultantest als nicht frei von Rindertuberkulose. Liegt dieses Zeugnis nicht vor, gilt die Rindertuberkulose als nicht nachgewiesen, die Kosten für die Tuberkulinisierung werden dann nicht erstattet. Sonstige Ansprüche siehe Absatz
4.7 Der Marktbeschicker eines Bullen haftet ferner, dass derselbe
4.7.1 einwandfrei deckt (Geschlechtslust und übriges Deckvermögen) mit einer Gewährfrist von 6 Wochen.
4.7.1.1 Unter einwandfreiem Decken ist zu verstehen, dass der Bulle im Bestand des Abnehmers paarungsbereite Rinder unter ordnungsgemäßen Bedingungen regelmäßig deckt, d. h. ohne besonere Hemmungen bespringt und den Nachstoß ohne Hilfe ausführt.
4.7.1.2 Die Ansage wegen mangelnder Geschlechtslust kann frühestens zwei Wochen nach der Übergabe erfolgen. Im übrigen ist die Ansage dann berechtigt, wenn dem Bullen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Deckruhen (mind. 1 Tag) paarungsbereite Rinder vorgestellt wurden, von denen er, zumutbare Umstände unter Zeugen vorausgesetzt, nicht wenigstens zwei Drittel einwandfrei gedeckt hat.
4.7.1.3 Wird bemängelt, dass der Bulle aus anderen, nicht vom Abnehmer zu vertretenden Umständen (mangelhaftes Ausschachten, unzureichender Nachstoß usw.) nicht einwandfrei deckt, können hierüber Untersuchungsbefund und Gutachten bei der zuständigen Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes eingeholt werden. Diese sind dem Marktbeschicker und dem für die Herkunft des Tieres zuständigen Zuchtverband vorzulegen. Der Zuchtverband kann bis spätestens vier Wochen nach der Ansage auf Verlangen der jeweiligen Partei auf deren Kosten ein Gutachten eines wissenschaftlichen veterinärmedizinischen Hochschulinstituts einholen. Die Aussage dieses Gutachtens ist für beide Teile verbindlich.
4.7.2 einwandfrei befruchtet mit einer Gewährfrist von vier Monaten. Die Gewähr für einwandfreies Befruchten ist erfüllt, wenn bei Einzelbullenhaltung von mindestens sechs einmal gedeckten, gut rindernden weiblichen Tieren wenigstens vier (zwei Drittel), bei Deckgemeinschaften von mindestens zwölf wenigstens acht Tiere (zwei Drittel) befruchtet wurden. Erfüllt ein Bulle die oben genannten Bedingungen nicht, kann eine Spermauntersuchung veranlasst werden. Erfüllt ein Bulle die oben genannten Deckungen nicht, kann eine Spermauntersuchung veranlasst werden. Auf Antrag des Abnehmers ist die Gewährfrist zum Zwecke obiger Beweisführung um einen Monat zu verlängern. Im Falle einer Anzeige wegen mangelhafter Befruchtungsfähigkeit müssen als Nachweis das ordnungsgemäß geführte Deckverzeichnis, ein Zeugnis des Tiergesundheitsdienstes über die Geschlechtsgesundheit der gedeckten Tiere und deren Nichtträchtigkeit vorgelegt werden.
4.7.3 die künstliche Scheide so annimmt, dass ein einwandfreies Decken bzw. eine einwandfreie Samengewinnung auf einer Besamungsstation gewährleistet ist und einwandfreies Sperma liefert mit einer Gewährfrist von 18 Wochen nach Einstellung (inklusive 6 Wochen Quarantänezeit).
Im Falle der Beanstandung der Annahme der künstlichen Scheide ist dem Antrag des Marktbeschickers zur Führung des Gegenbeweises bei einer staatlich anerkannten Tierklinik oder Besamungsstation, hierbei im Beisein einer Gutachters des Tiergesundheitsdienstes stattzugeben.
Die Beweisfrist beträgt nach Ansage vier Wochen. Die Feststellungen sind für beide Teile bindend. Die Gewähr für einwandfreien Samen ist erfüllt, wenn die durchgeführten Samenentnahmen und –untersuchungen eine hinreichende Sicherheit für einwandfreie Befruchtungsergebnisse in der künstlichen Besamung ergeben. Insgesamt können bis zu drei Samenentnahmen mit den jeweiligen Untersuchungen vorgenommen werden, worin die vom Stationstierarzt durchgeführte Einstellungsuntersuchung enthalten ist. Die beiden übrigen können durch den Tiergesundheitsdienst vorgenommen werden.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn folgende Mindestforderungen erfüllt sind:
1. Unverdünntes Sperma eine Ejakulatsmenge von mindestens 2 ccm,eine Dichte von mindestens 600.000 Spermien im cmm,ein Anteil von nicht mehr als 20 % krankhaft veränderten Spermienformen, eine einwandfreie Massenbewegung mit mindestens 70 % sich vorwärts bewegenden Spermien.
2. Tiefgefriersperma Das nach der stationsüblichen Standardmethode tiefgefrorene Sperma muss bei zwei Dritteln der untersuchten Ejakulate, mindestens aber bei vier von sechs geprüften Ejakulaten, tauglich sein, d. h. nach sachgemäßem Auftauen müssen mindestens 50 % der Spermien eine normale Vorwärtsbewegung aufweisen. Eine geringfügige Unterschreitung eines der aufgeführten Mindestwerte kann vertreten werden, wenn sie nach dem Ermessen des tierärztlichen Gutachters durch den Gesamtwert des Spermas ausgeglichen wird. Jeder Samenentnahme und –untersuchung muss eine Deckruhe (Sprungpause) von mindestens zwei und höchstens fünf Tagen vorausgehen. Die Einhaltung dieser Fristen ist durch eine glaubhafte Versicherung des Abnehmers oder bei Besamungsstationen des Stationstierarztes zu belegen. Wird bei der Erstuntersuchung die geforderte Mindestqualität nicht erreicht, so sind im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen zwei weitere Samenuntersuchungen durch den Tiergesundheitsdienst durchzuführen. Zeigen diese Ergebnisse eine Verbesserung der Spermaqualität, die eine Normalisierung erwarten lassen, so sind weitere Untersuchungen durchzuführen, die letzte Untersuchung biszum Ablauf der 18. Woche nach Einstellung. Auf Verlangen des Marktbeschickers, ist der Bulle zur Durchführung der weiteren Untersuchungen auf seine Kosten in seinem oder einem neutralen Stall zu überstellen. Für den Fall, dass der Bulle nicht spätestens bei der letzten Untersuchung die erforderliche Mindestqualität erreicht, ist der Samen als nicht einwandfrei im Sinne der Gewährleistungsregelung zu betrachten.
Ausnahme: Die Wandelung ist sofort zu vollziehen, wenn klinisch festgestellte irreversible Störungen des Geschlechtsapperates vorliegen oder Sperma gewonnen wird, das auf solche Störungen zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Marktbeschickers kann auf seine Kosten hierüber ein Gutachten beim TGD eingeholt werden.
4.7.4 Erfüllt ein Bulle die unter 4.7.2 geforderten Bedingungen (Befruchtung von zwei Drittel der gedeckten Tiere) nicht, ergibt die Samenuntersuchung jedoch, dass die in 4.7.3 geforderte Mindestqualität erreicht wird, verbleibt der Bulle beim Käufer.Erreicht ein Bulle unter den in 4.7.3 aufgeführten Bedingungen die erforderliche Samenmindestqualität nicht, hat der Marktbeschicker unabhängig vom Ergebnis des Befruchtungstestes in der Herde den Bullen zurückzunehmen. Dauert die Bereinigung der Gewährschaftsangelegenheit länger als zwei Monate und muss der Marktbeschicker den Bullen zurücknehmen, so fällt bei einer Gewichtszunahme der Wert des Zuwachsens dem Abnehmer zu. Der Zuwachs ist die Differenz aus dem Rückgabegewicht (gewogen bei der Abgabe im Käuferstall) und dem Übergabegewicht (gewogen vor der Körung am Marktort). Wird der Bulle vom Käuferstall direkt der Schlachtung zugeführt, gilt als Rückgabegewicht das arithmetische Mittel aus dem Gewicht beim Abtransport aus dem Käuferstall und dem Gewicht bei der Schlachtung. Futterkosten werden nicht erstattet.
4.8 Der Marktbeschicker haftet bei einem mit Trächtigkeitsgarantie verkauften Tier.
4.8.1 für Trächtigkeit mit einer Gewährfrist von sechs Wochen vom Tag der Übernahme an. Stellt sich bei einer innerhalb der Gewährfrist vorgenommenen tierärztlichen Untersuchung heraus, dass keine Trächtigkeit vorliegt, hat der Marktbeschicker das betreffende Rind zurückzunehmen. Der Marktbeschicker hat Futterkosten in Höhe von 2 EURO pro Tag seit der Übernahme zu erstatten.
4.8.2 dafür, dass dieses nicht später als 303 Tage nach dem angegebenen Decktag abkalbt. Erfolgt die Abkalbung später als am 303. Tag, so hat der Marktbeschicker dem Abnehmer für jeden weiteren Tag bis zum Abkalben ein Futtergeld in Höhe von 2 EURO zu vergüten, jedoch nur, wenn der Abnehmer den Kalbetermin dem Marktbeschicker spätestens innerhalb von fünf Tagen nach erfolgter Abkalbung anzeigt. Außerdem hat der Marktbeschicker zehn Prozent des Verkaufspreises (Nettopreis) wegen ungewisser väterlicher Abstammung des Kalbes an den Abnehmer zurückzuerstatten, es sei denn, dass die im Deck- oder Besamungsschein angegebene Abstammung des Kalbes vom Marktbeschicker durch Abstammungsüberprüfung nachgewiesen werden kann.
4.9 Der Marktbeschicker haftet für folgende Euterfehler, soweit diese bei der Versteigerung nicht bekannt gegeben wurden:
- verödete oder fast verödete Euterviertel (unter 50 % zum Vergleichsviertel) ab einer Trächtigkeit von 7 Monaten zum Zeitpunkt des Verkaufs,
- angeborene oder erworbene Milchfistel,
- mit einer Zitze verwachsener Beistrich mit Ausführungsgang,-Zitzenverschluss.
Die Anzeigefrist beträgt bei Kühen in Milch drei Tage, bei trockengestellten Kühe bzw. Kalbinnen drei Tage nach dem Abkalben.
4.10 Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Punkt 4.3 bis 4.9 nicht entspricht, so ist der Marktbeschicker grundsätzlich zur Wandelung verpflichtet, d. h. er hat das Tier gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegebenenfalls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 EURO sowie der Versandkosten (ab Marktort) bis zu einem Höchstbetrag von 50 EURO zurückzunehmen. Abweichend kann ein Vergleich angestrebt werden. Wird ein Bulle auf Wunsch des Marktbeschickers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Abnehmers bis zum Stall des Marktbeschickers oder an einen neutralen Ort transportiert, so hat der veranlassende Marktbeschicker die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bulle aufgrund der Beweisführung des Marktbeschickers gemäß Ziffer 4.7 dem Abnehmer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Marktbeschickers bzw. dem neutralen Standort zu seinem Standort zu tragen. Sonstige Auslagen und Futterkosten mit Ausnahme der Ziffer 4.8.1 und 4.8.2 wer den nicht erstattet. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. 4.10. Der Marktbeschicker übernimmt die Gewähr für das Freisein des Tieres von BHV1, Brucellose (B. bovis) und persistenter BVDV-Virämie sowie für den unverdächtigen Status bei der Leukose der Rinder (enzootische Leukose). Ergibt eine innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkauf an einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle in die Wege geleitete Untersuchung (=Probeentnahme) ein anderes Ergebnis, so ist der Abnehmer berechtigt, den Kauf zu wandeln. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Gewährschaft nicht abgeleitet werden. Bezüglich BHV1 sind Kälber bis zum Alter von 9 Monaten ausgenommen. Abweichend davon haftet der Marktbeschicker bei Bullen, die für den Prüfungseinsatz an Besamungsstationen bestimmt sind, für den Zeitraum von 35 Tagen nach Ankauf, dass das Tier ein BHV1 freies Ergebnis (serologisch negativ) aufweist und für den Zeitraum von 21 Tagen, dass der MD / BVD-Virusnachweistest negativ verlaufen ist.Der Marktbeschicker ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Reklamationseingang bezüglich der BHV1 – Freiheit und MD / BVD-Unverdächtigkeit eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen. Falls sich bei BHV1 ein serologisch negatives Ergebnis bzw. beim MD /BVD-Virusnachweistest ein negatives Ergebnis ergibt, ist eine weitere durch das zuständige Veterinäramt gezogene Probe maßgebend.
4.11 Der Abnehmer verliert die ihm wegen eines Mangels zustehenden Rechte wenn er einen Mangel nicht spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist (bei Haupt- und auch bei Nebenmängeln) dem Marktbeschicker anzeigt. Die Anzeige muss mündlich unter Zeugen oder durch einen Brief per Einschreiben erfolgen. Wenn ein Tier vor Ablauf der Gewährfrist verendet ist oder getötet wurde, beginnt die zweitägige Anzeigefrist am Tage nach dem Tode des Tieres. Die Anzeige ist direkt an den Marktbeschicker zu richten. Es ist notwendig, gleichzeitig auch den für den Marktbeschicker zuständigen Zuchtverband zu verständigen. Maßgeblich für das Datum ist der Poststempel.
4.12 Abstammung
4.12.1 Zur Überprüfung der Abstammung kann der Abnehmer eine Abstammungsüberprüfung beantragen, sofern beide Elternteile noch am Leben sind oder von einem nicht mehr lebenden Elternteil eine Bluttypenkarte (oder Vergleichbares) verliegt. Die Kosten des Verfahrens sind vom Abnehmer zu tragen.
4.12.2 Wird die Überprüfung der Abstammung innerhalb sechs Wochen nach Übergang der Gefahr, bei dem für den Abnehmer zuständigen Zuchtverband beantragt und durch die von diesem veranlasste Abstammungsüberprüfung einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Abnehmer zur Wandelung des Kaufes berechtigt, wobei der Marktbeschicker alle dem Käufer entstandenen baren Auslagen (Transportkosten, 2 EURO Futtergeld pro Tag bis zur Zurücknahme, Transportversicherungskosten, Kosten für die Abstammungsüberprüfung) zu ersetzen hat. Anstelle der Wandelung kann ein Preisnachlaß vereinbart werden.
4.12.3 Ergibt eine Abstammungsüberprüfung zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Abstammung nicht stimmt, so kann der Verkauf nicht mehr gewandelt werden. Für die Festsetzung von Preisnachlässen ist ein Gutachten des Zuchtverbandes einzuholen.
4.12.4 Ergibt die bis zu 6 Wochen nach dem Verkauf als Zuchtbulle, spätestens jedoch bis zum Alter von 20 Monaten, mittels Abstammungsüberprüfung vorgenommene Überprüfung eines als Zuchtkalb erworbenen Bullen, dass die angegebene Abstammung nicht stimmt, so hat der Marktbeschicker des Kalbes nachstehenden Schadensausgleich zu leisten: Differenzbetrag zwischen Zucht- und Nutzkälberpreis zum Zeitpunkt des Ankaufes sowie Erstattung der Marktgebühren, Transportkosten und Kosten für die Abstammungsüberprüfung. Gleiches gilt für weibliche Zuchttiere unbefristet. Das gilt nicht entspr.RZV-Beschluß bei Aufforderung zur DNA-Untersuchung nach Ankauf.
4.13. Die Verjährungsfrist (Klagefrist) beträgt sechs Wochen und beginnt bei gesetzten Fristen mit Beendigung der Gewährfrist, in den Fällen, in denen ein Tier vor Ablauf der Gewährfrist, verendet ist oder getötet wurde am Tag nach dem Tode des Tieres. Die Fristen werden auch gewährt, wenn innerhalb der Verjährungsfrist Antrag auf Einberufung der Güteverhandlung gestellt wird.
4.14 Bei Streitigkeiten wegen Gewährschaften ist zunächst die Vermittlung des Zuchtverbandes, aus dessen Bereich das Tier erworben wurde, anzurufen. Der Zuchtverband ist auf Antrag eines Streitteils bereit, eine Güteverhandlung anzuberaumen und zu halten.
4.15 Bleibt eine Güteverhandlung erfolglos, so wird der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden, das sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Beisitzer, die ausübende Züchter sein müssen, werden von den beiden Parteien benannt; die betreibende Partei hat dem Gegner den von ihr ernannten Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einwöchiger Frist seinerseits ein Gleiches zu tun. Bleibt der Gegner untätig, so wird der zweite Beisitzer von dem für ihn zuständigen Zuchtverband ernannt. Die Beisitzer wählen den Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, wird der Vorsitzende von dem für die betreibende Partei zuständigen Zuchtverband im Einvernehmen mit dem für die Gegenpartei zuständigen Zuchtverband bestimmt. Ort und Zeit der Schiedsgerichtssitzung bestimmt der Vorsitzende. Die Einberufung des Schiedsgerichts erfolgt alsdann durch den für die betreibende Partei zuständigen Zuchtverband.
4.16 Käufer und Verkäufer haben die Regelung nach Ziff. 4.14 und 4.15 durch Unterzeichnung eines gesonderten Schiedsvertrages anzuerkennen. 5. Sonstige Hinweise
5.1 Die Anordnung der Marktleitung ist für alle Beschicker und Besucher bindend. Die Marktleitung ist berechtigt, Besucher, welche die Veranstaltung stören, vom Platz zu verweisen. Beschicker, welche den Marktbestimmungen zuwiderhandeln, können durch den Verband zeitlich befristet oder dauernd von den Versteigerungen ausgeschlossen werden.
5.2 Bei Stallverkäufen gelten diese Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.

Beschlüsse des RZV, die über die allg. bayer.Markt-und Gewährschaftsbestimmungen hinausgehen, gelten. Siehe Vermarktungsbeschlüsse.